Steuererklärungsverfahren
Steuererklärungsverfahren
Eine Steuererklärung auszufüllen kann herausfordernd sein. Nachfolgende Informationen helfen, etwas über das Verfahren zum Ausfüllen einer Steuererklärung zu erfahren.
Grundsatz für das Ausfüllen von Steuererklärungen
Eine Steuererklärung haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres im Kanton Schwyz Wohnsitz hatten.
Wer keinen Wohnsitz im Kanton Schwyz hat, aber eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb (bzw. Betriebsstätte) im Kanton Schwyz besitzt (wirtschaftliche Zugehörigkeit), hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Fall genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.
Frist zur Einreichung der Steuererklärung
Die Steuererklärung 2023 ist mit den erforderlichen Beilagen bis zum 31. März 2024 der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Sollte dies aus zeitlichen Gründen nicht mögilch sein, haben Sie die Möglichkeit, die Frist verlängern zu lassen. Fristerstreckung
Wann beginnt und endet für mich/uns die Steuerpflicht?
| Ereignis | Beginn bzw. Beendigung der Steuerpflicht |
|---|---|
| Eintritt der Mündigkeit | Steuerpflichtige, die während der Steuerperiode 2023 volljährig geworden sind (Personen des Jahrgangs 2005), haben im Kalenderjahr 2024 erstmals eine eigene Steuererklärung für die gesamte Steuerperiode 2023 einzureichen. |
| Heirat im Jahr 2023 | Bei Heirat im Kalenderjahr 2023 werden die Ehegatten für die Steuerperiode 2023 gemeinsam besteuert. |
| Scheidung oder Trennung im Jahr 2023 | Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Kalenderjahr 2023 sind die Ehegatten für die Steuerperiode 2023 getrennt zu veranlagen. Sie haben für die Steuerperiode 2023 je eine separate Steuererklärung einzureichen. |
| Zuzug in den Kanton Schwyz | Bei Zuzug aus einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht, unabhängig davon, ob der Zuzug am Anfang oder am Ende des Jahres erfolgt ist, für das ganze Steuerjahr im Kanton Schwyz. Das Einkommen ist für das ganze Kalenderjahr und das Vermögen per 31. Dezember 2023 zu deklarieren.
Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuerpflicht im Kanton Schwyz ab Zuzugsdatum. Grundlage für die Besteuerung bilden das ab Zuzugsdatum bis zum Jahresende erzielte Einkommen und das Vermögen per 31. Dezember. |
| Wegzug ins Ausland | Personen, die einen dauerhaften Wegzug ins Ausland planen, haben rechtzeitig vor dem Wegzug eine Steuererklärung bei der zuständigen Gemeinde-/Bezirksverwaltung anzufordern und einzureichen.
Zu deklarieren sind das erzielte Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar des Wegzugsjahres bis zum Wegzug und der Vermögensbestand per Wegzugsdatum. |
| Tod eines Ehegatten | Eheleute werden für die Zeitspanne ab Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag eines Ehegatten gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht beider Ehegatten. Der überlebende Ehegatte hat in der gemeinsamen Steuererklärung bis zum Todestag neben seinem Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen der/des Verstorbenen anzugeben. Der überlebende Ehegatte hat folglich für den Zeitraum danach bis Ende der Steuerperiode für sich allein eine zusätzliche Steuererklärung abzugeben. |
| Wegfall der wirtschaftlichen Zugehörigkeit | Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, die ihre ausschliesslich wirtschaftliche Zugehörigkeit im Kanton Schwyz im Jahr 2023 beenden, haben für die im Jahr 2023 abgeschlossene Steuerperiode eine Steuererklärung einzureichen |
Wie fülle ich eine Steuererklärung aus?
Die Steuererklärungssoftware kann im Internet heruntergeladen werden. Die Software unterstützt die Betriebssysteme Windows, Macintosh und Linux. Die Steuerdaten können auch online übermittelt werden. Achten Sie dabei auf die vom System geforderten Belege!
Falls Sie die Steuererklärung mit eTax.schwyz ausfüllen und ausgedruckt einreichen, sind hinsichtlich der vollständigen Einreichung und Unterschriftspflicht folgende Hinweise zu beachten:
- Das Barcode-Blatt ist der Steuererklärung beizulegen und zu unterzeichnen. Damit ermöglichen Sie uns ein automatisiertes Erfassen der Daten Ihrer Steuererklärung.
- Das Barcode-Blatt ist zusammen mit dem vollständigen eTax-Ausdruck und dem zugestellten Original-Steuererklärungs-Hauptformular (Formular 1) einzureichen. Dieses Hauptformular ermöglicht durch den aufgedruckten persönlichen Strichcode die elektronische Verarbeitung der Steuerformulare und dadurch eine raschere definitive Veranlagung.
- Die mit dem PC erstellte Steuererklärung sollte sauber und nicht skaliert (verkleinert) ausgedruckt werden. Mangelhaft ausgedruckte Steuererklärungen können zu Verzögerungen der Veranlagungsarbeiten führen.
Andere Programme
Wenn Sie die Steuererklärung mit einer anderen im Handel erhältlichen Steuererklärungssoftware erstellen, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- Die Separatdrucke müssen in Bezug auf Inhalt, Schriftgrad und Gestaltung mit den Originalformularen identisch sein (Ausnahmen: Einseitig bedruckte Blätter, Aufteilung der Formulare im A3-Format in einzelne A4-Blätter).
- Falls kein unterzeichnetes Barcodeblatt eingereicht werden kann, ist der Ausdruck der Steuererklärung zu unterzeichnen.
- Das zugestellte Original-Steuererklärungs-Hauptformular Formular 1) ist zusammen mit den vollständigen EDV-Ausdrucken einzureichen.
- Die mit dem PC erstellte Steuererklärung sollte sauber und nicht skaliert (verkleinert) ausgedruckt werden. Mangelhaft ausgedruckte Steuererklärungen können zu Verzögerungen der Veranlagungsarbeiten führen.
Bitte beachten Sie:
- Es werden keine Originalbelege mehr retourniert (wo nötig, Kopien einreichen).
- Kleine Belege bitte fotokopieren (Belege, die kleiner als Format A5 sind, können nicht gescannt werden).
- Bitte verzichten sie gänzlich auf Bostitch, Klammern, Mäppchen etc.
- Geschäftsabschlüsse bitte nicht binden, sondern nur mit Büroklammern versehen.
- Die notwendigen Beilagen können sie einfach hinter das jeweilige Formular legen (z.B. Lohnausweis hinter Formular 4).
Was kann steuerlich abgezogen werden?
- Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; bis CHF 8'000 pro Jahr
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Weitere Berufsausgaben wie Fachliteratur, privates Arbeitszimmer oder Berufskleidung in Höhe von 20 % des Nettolohnes, maximal CHF 6'900
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Unterhalts und Instandhaltungskosten für private Liegenschaften
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Prämien für Kranken-, Unfall und Lebensversicherungen sowie Sparzinsen
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Krankheits- und Unfallkosten
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Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider ungetrennt lebender Ehegatten in Höhe von CHF 2'100 pro Jahr
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Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr bis CHF 6'000 pro Kind
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Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien bis CHF 6'000 pro Jahr
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Kosten für Aus- und Weiterbildung bis CHF 12'000 pro Jahr
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-Einsatzkosten bei Gewinnen aus Geldspielen von 5 %, bis 5000 Franken pro Spiel und bis CHF 25 000 pro Jahr