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Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung

Jetzt geöffnet

Montag
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Dienstag
8:30 – 11:30 Uhr / 13:30 – 16:30 Uhr
Mittwoch
8:30 – 11:30 Uhr* / 13:30 – 16:30 Uhr
Donnerstag
8:30 – 11:30 Uhr / 13:30 – 16:30 Uhr
Freitag
8:30 – 14:00 Uhr

* Die Abteilung Soziales, Gesellschaft und Gesundheit bleibt zusätzlich am Mittwochvormittag geschlossen.

Hundesteuer

Hundesteuer

Für jeden im Kanton Schwyz gehaltenen, mindestens vier Monate alten Hund ist die Hundesteuer zu entrichten. Hunde können in unserem Online-Schalter registriert oder am Schalter des Steueramtes gemeldet werden. Registrierten Hundebesitzern wird die Rechnung automatisch (auch in den folgenden Jahren) zugestellt.

Spätestens drei Monate nach der Geburt müssen alle Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank der AMICUS registriert werden. Vor dem 1. Januar 2006 geborene Hunde, die mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen oder einem elektronisch lesbaren Mikrochip gekennzeichnet sind, müssen nicht neu gekennzeichnet werden.

Gesetz über das Halten von Hunden [pdf, 34 KB] im Kanton Schwyz

Sachkundenachweis für Hundehalterinnen und Hundehalter

Seit 1. Oktober 2008 ist das Tierschutzgesetz in Kraft. Dieses schreibt für jede Person, die seit dem 1.September 2008 einen Hund erwerben und halten will, das Erbringen eines sogenannten Sachkundenachweises vor. Es gibt verschiedenste Anbieter von Sachkundenachweis-Kursen.

Wie hoch ist die Hundesteuer?

Die Ansätze der Hundesteuer sind seit dem 1. Januar 2016 unverändert und betragen

  • CHF 100.00 für den ersten Hund
  • CHF 200.00 für jeden weiteren Hund
  • CHF 40.00 für Nutzhunde

Als Nutzhunde gelten Zug- und Treibhunde in der Landwirtschaft sowie Jagdhunde.

Kann ich mich von der Hundesteuer befreien lassen?

Von der Hundesteuer befreit sind die Halterinnen und Halter von ausgebildeten Armee-, Lawinen-, Polizei-, Katastrophen-, Schweiss- und Blindenhunden, die ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden können.