Steuererklärungsverfahren bei natürlichen Personen
Deklarationspflicht
Grundsatz: Eine Steuererklärung haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres im Kanton Schwyz Wohnsitz hatten.
Wer keinen Wohnsitz im Kanton Schwyz hat, aber eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb (bzw. Betriebsstätte) im Kanton Schwyz besitzt (wirtschaftliche Zugehörigkeit), hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Fall genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.
Frist zur Einreichung der Steuererklärung: Die Steuererklärung 2020 ist mit den erforderlichen Beilagen bis zum 31. März 2021 der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
Fristerstreckung
Beginn und Beendigung der Steuerpflicht | |
Eintritt der Mündigkeit | Steuerpflichtige, die während der Steuerperiode 2020 volljährig geworden sind (Personen des Jahrgangs 2002), haben im Kalenderjahr 2021 erstmals eine eigene Steuererklärung für die gesamte Steuerperiode 2020 einzureichen. |
Heirat im Jahr 2020 | Bei Heirat im Kalenderjahr 2020 werden die Ehegatten für die Steuerperiode 2020 gemeinsam besteuert. |
Scheidung oder Trennung im Jahr 2020 | Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Kalenderjahr 2020 sind die Ehegatten für die Steuerperiode 2020 getrennt zu veranlagen. Sie haben für die Steuerperiode 220 je eine separate Steuererklärung einzureichen. |
Zuzug in den Kanton Schwyz | Bei Zuzug aus einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht, unabhängig davon, ob der Zuzug am Anfang oder am Ende des Jahres erfolgt ist, für das ganze Steuerjahr im Kanton Schwyz. Das Einkommen ist für das ganze Kalenderjahr und das Vermögen per 31. Dezember 2020 zu deklarieren. Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuerpflicht im Kanton Schwyz ab Zuzugsdatum. Grundlage für die Besteuerung bilden das ab Zuzugsdatum bis zum Jahresende erzielte Einkommen und das Vermögen per 31. Dezember. |
Wegzug ins Ausland | Personen, die einen dauerhaften Wegzug ins Ausland planen, haben rechtzeitig vor dem Wegzug eine Steuererklärung bei der zuständigen Gemeinde-/Bezirksverwaltung anzufordern und einzureichen. Zu deklarieren sind das erzielte Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar des Wegzugsjahres bis zum Wegzug und der Vermögensbestand per Wegzugsdatum. |
Tod eines Ehegatten | Eheleute werden für die Zeitspanne ab Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag eines Ehegatten gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht beider Ehegatten. Der überlebende Ehegatte hat in der gemeinsamen Steuererklärung bis zum Todestag neben seinem Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen der/des Verstorbenen anzugeben. Der überlebende Ehegatte hat folglich für den Zeitraum danach bis Ende der Steuerperiode für sich allein eine zusätzliche Steuererklärung abzugeben. |
Wegfall der wirtschaflichen Zugehörigkeit | Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, die ihre ausschliesslich wirtschaftliche Zugehörigkeit im Kanton Schwyz im Jahr 2020 beenden, haben für die im Jahr 2020 abgeschlossene Steuerperiode eine Steuererklärung einzureichen |
Steuererklärung mit dem PC ausfüllen - eTax.schwyz
Die Steuererklärungssoftware kann im Internet heruntergeladen werden. Die Software unterstützt die Betriebssysteme Windows, Macintosh und Linux. Die Steuerdaten können ab der Steuerperiode 2020 im Jahr 2021 online übermittelt werden. Achten Sie dabei auf die vom System geforderten Belege!
Falls Sie die Steuererklärung mit eTax.schwyz ausfüllen und ausgedruckt einreichen, sind hinsichtlich der vollständigen Einreichung und Unterschriftspflicht folgende Hinweise zu beachten:
Andere Programme
Wenn Sie die Steuererklärung mit einer anderen im Handel erhältlichen Steuererklärungssoftware erstellen, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Bitte beachten Sie:
Name | Laden |
---|---|
Lohnausweis (neuer Lohnausweis) | Link |
Steuererklärungssoftware | Link |
zur Übersicht |