Vermittleramt

Grundsatz / Aufgabe:
Der Vermittler hat primär die Aufgabe,
- die Parteien auszusöhnen, d.h. auf einen Vergleich oder eine Klageanerkennung hinzuwirken und die Parteien von unnützen oder offensichtlich aussichtslosen Klagen abzuhalten;
und sekundär bei Scheitern der Aussöhnung (§§ 87 ff. ZPO, 7 GO)
- bei Streitwerten bis und mit CHF 2000.- einen Entscheid zu fällen bzw.
- ab einem Streitwert von CHF 2000.- oder wenn dieser unbestimmbar ist, den Weisungsschein auszustellen.