Erbschaftsamt Bezirk March
Erbschaftswesen ab 1. Januar 2013
Hinterlegung Testamente – Erbverträge – Eheverträge Erfolgt ab 1. Januar 2013 beim Einwohneramt am Wohnsitz der verfügenden Person (§ 40 EG ZGB neu). Bei einem Wegzug werden die Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge der wegziehenden Person ausgehändigt oder nachgesendet. Die Hinterlegung oder Nachsendung kostet Fr. 40.- (unter § 16a Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege).
Zuständigkeit Erbschaftsamt March
Inventar für die kantonalen Steuern und Direkte Bundessteuern Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit letztem steuerrechtlichem Wohnsitz im Bezirk March nimmt das Erbschaftsamt March von Gesetzes wegen (§ 178 Abs. 1 StG bzw. Art. 154 Abs. 1 DBG) ein amtliches Inventar über die Vermögens¬bestände am Todestag auf. Die Erben bzw. Erbenvertreter werden vom Erbschaftsamt diesbezüglich kontaktiert.
Sicherungsmassregeln im Erbgang Für Sicherungsmassregeln gem. Art. 551 ZGB wie amtliche Siegelung, Aufnahme Sicherungs-inventar, Anordnung Erbschaftsverwaltung etc. ist das Erbschaftsamt March zuständig.
Telefonzeiten Montag–Donnerstag | 08.00–11.45 Uhr und 13.45–17.00 Uhr |
Freitag | 08.00–11.45 Uhr und 13.45–16.00 Uhr |
Termine nur auf vorgängige telefonische Anmeldung.
Zuständigkeit Einzelrichter Bezirksgericht March
Amtliche Eröffnung Testamente – Erbverträge – Eheverträge Im Todesfall vorgefundene Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) und/oder Eheverträge der/s Verstorbenen müssen gem. Art. 556 ZGB zwingend ohne Verzögerung der Behörde eingeliefert werden, auch wenn sie als ungültig erachtet werden.
Original Verfügungen sind mit eingeschriebener Post dem Einzelrichter beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zur amtlichen Eröffnung einzureichen, nämlich an:
(Einschreiben) Bezirksgericht March, Einzelrichter, Postfach 48, 8853 Lachen
Der Einzelrichter erlässt nach Ermittlung der gesetzlichen und/oder eingesetzten Erben eine „Testamentseröffnungsverfügung“. Er benachrichtigt allfällige Willensvollstrecker und stellt auf deren Antrag ein Willensvollstreckerzeugnis aus. Für die Erbenermittlung beauftragt er das Erbschaftsamt March.
Erbbescheinigung Der Einzelrichter stellt auf Antrag der/eines Erben oder des Willensvollstreckers eine Erbbescheinigung aus. Für die Erbenermittlung beauftragt er das Erbschaftsamt March.