 |
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Politischen Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in Lachen. Die Gemeindeversammlung tritt ordentlicherweise bis spätestens Mitte Dezember zur Festsetzung des Voranschlages und bis spätestens am ersten Sonntag im Mai zur Genehmigung der Rechnung zusammen. Ausserdem beruft der Gemeinderat die Gemeindeversammlung ein: - so oft er es für notwendig findet;
- wenn dies durch Beschluss einer früheren Gemeindeversammlung verlangt wurde;
- wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten es mit einem Antrag zu einem Sachgeschäft, das in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fällt, verlangt;
- wenn der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde es anordnet.
Der Gemeindeversammlung als Organ der Gemeinde stehen folgende Befugnisse zu: - Sie kann eine Gemeindeordnung erlassen.
- Sie erlässt Rechtssätze, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist.
- Sie wählt den Gemeindepräsidenten, die übrigen Mitglieder des Gemeinderates, den Gemeindeschreiber, den Vermittler und seinen Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer.
- Sie wählt den Säckelmeister, sofern der Gemeinderat nicht ermächtigt ist, die Finanzverwaltung einem andern Mitglied des Gemeinderates zu übertragen.
- Sie setzt den Voranschlag, die Nachkredite und den Steuerfuss fest.
- Sie genehmigt die Rechnung.
- Sie bewilligt die Verpflichtungs- und Zusatzkredite.
- Sie beschliesst über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfügiger Geschäfte.
- Sie erlässt die Dienst- und Gehaltsordnung für das Personal der Gemeinde und ihrer Anstalten.
- Sie nimmt ohne Beschluss Kenntnis vom Finanzplan.
- Sie beschliesst über die Errichtung selbständiger oder unselbständiger Anstalten und über den Beitritt zu Zweckverbänden.
- Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht, soweit die Gemeinde nach Bundesrecht oder kantonalem Recht darüber entscheiden kann.
Durch die Gemeindeordnung oder durch Beschluss der Gemeindeversammlung kann der Erlass der Dienst- und Gehaltsordnung für das Personal der Gemeinde und ihrer Anstalten dem Gemeinderat übertragen werden; die übrigen Befugnisse der Gemeindeversammlung sind nicht übertragbar.
Nächste Gemeindeversammlungen:
Letzte Gemeindeversammlungen: Zeige alle vergangenen Einträge
|
 |